OLG Hamm - Urteil vom 15.11.1995
33 U 76/94
Normen:
BGB § 203, § 209, § 1378 Abs. 4, § 1384 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)241f (Ls)
FamRZ 1996, 864
FamRZ 1997, 421

OLG Hamm - Urteil vom 15.11.1995 (33 U 76/94) - DRsp Nr. 1996/23004

OLG Hamm, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 33 U 76/94

DRsp Nr. 1996/23004

1. Ein Rechtsanwalt haftet seinem Mandanten in Höhe des zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruches, wenn er trotz bestehenden Mandatsverhältnisses keine geeigneten Schritte unternimmt, die drohende Verjährung nach § 1378 Abs. 4 BGB zu unterbrechen. 2. Die Einreichung eines Prozeßkostenhilfeantrags für eine beabsichtigte Klage auf Zugewinn unterbricht die Verjährung nicht, wenn der Antragsteller nicht subjektiv der Ansicht sein durfte, er sei bedürftig (hier verneint für den Fall, daß der Antragsteller über Barvermögen von rund 93.000 DM verfügte). 3. Die Einreichung einer Stufenklage auf Zugewinn unterbricht die Verjährung nicht, wenn Auskunft zu einem falschen Stichtag begehrt wird (hier der Tag der Einreichung des Scheidungsantrags statt des Tages der Zustellung).

Normenkette:

BGB § 203, § 209, § 1378 Abs. 4, § 1384 ;

Hinweise: