OLG Hamm - Urteil vom 17.01.1992 (5 UF 264/91) - DRsp Nr. 1995/6979
OLG Hamm, Urteil vom 17.01.1992 - Aktenzeichen 5 UF 264/91
DRsp Nr. 1995/6979
1. Nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes kann nur noch das Kind selbst die Zwangsvollstreckung aus einem nach § 1629 Abs. 3BGB erwirkten Titel betreiben.2. Gegen die weiterhin von der früheren gesetzlichen Vertreterin betriebene Zwangsvollstreckung ist die Vollstreckungsabwehrklage zulässig.