OLG Hamm - Urteil vom 20.03.1998 (5 UF 212/97) - DRsp Nr. 1999/1241
OLG Hamm, Urteil vom 20.03.1998 - Aktenzeichen 5 UF 212/97
DRsp Nr. 1999/1241
1. Der Unterhalt eines (hier: studierenden) volljährigen Kindes ist von beiden Elternteilen anteilig zu tragen. 2. Eine Gleichsetzung von Bar- und Betreuungsunterhalt bei volljährigen Kindern kommt nur ausnahmsweise in Betracht. 3. Da minderjährige Kinder vorrangig unterhaltsberechtigt sind, ist er für sie geleistete Barunterhalt vorab vom Einkommen der Eltern abzuziehen. 4. Auch wenn Bar- und Betreuungsunterhalt im Verhältnis der Eltern zueinander als gleichwertige Leistungen anzusehen sind, kann der Betreuungsunterhalt für minderjährige Kinder in diesem Zusammenhang nicht monetarisiert und im Verhältnis zum nachrangig unterhaltsberechtigten volljährigen Kind einkommensmindernd berücksichtigt werden.