OLG Hamm - Urteil vom 20.03.1998
5 UF 220/97
Normen:
BGB § 242, § 1601, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 879

OLG Hamm - Urteil vom 20.03.1998 (5 UF 220/97) - DRsp Nr. 1999/9735

OLG Hamm, Urteil vom 20.03.1998 - Aktenzeichen 5 UF 220/97

DRsp Nr. 1999/9735

1. Eine Vereinbarung über Unterhaltsleistungen (hier: Ausbildungsunterhalt für einen Studenten in Höhe von 1.100 DM im Monat) begründet keinen von den gesetzlichen Voraussetzungen vollständig losgelösten Unterhaltsanspruch. Vielmehr wird der gesetzliche Anspruch auf Ausbildungsunterhalt inhaltlich ausgestaltet. Der vertraglich geregelte Anspruch entfällt daher, wenn ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt dem Grunde nach nicht mehr besteht. 2. Gemäß § 242 BGB kann eine Anpassung des vereinbarten Unterhaltsbetrags im Hinblick auf die seit 1995 erfolgte Erhöhung des Kindergeldes verlangt werden.

Normenkette:

BGB § 242, § 1601, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 879