OLG Hamm - Urteil vom 21.01.1998 (12 UF 158/97) - DRsp Nr. 1999/1257
OLG Hamm, Urteil vom 21.01.1998 - Aktenzeichen 12 UF 158/97
DRsp Nr. 1999/1257
1. Betreut und versorgt der unterhaltsberechtigte Ehegatte zwei Pflegekinder, für die er Pflegegeld bezieht (hier: 1.259 DM je Kind und Monat unter anteiliger Anrechnung des hälftigen Kindergeldes) so ist ein Teil des Pflegegeldes als Einkommen des Berechtigten zu behandeln, da das Pflegegeld nicht nur den von der Pflegepersonen für den Unterhalt des Pflegekindes aufzuwendenden Betrag enthält, sondern auch einen Bestandteil, der als Anerkennung für die Leistungen der Pflegeperson bei der Gewährung des Naturalunterhalts, also bei der Pflege und Erziehung des Kindes dienen soll. 2. Bei der Berechnung des Anteils des Pflegegeldes, der als Einkommen zu behandeln ist, spielt die Aufteilung des Pflegegeldes durch das Jugendamt in ein Grundpflegegeld (hier:1.012 DM) und einen Erziehungsbeitrag (hier: 347 DM) keine Rolle.
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