OLG Hamm - Urteil vom 23.11.1998 (6 UF 69/98) - DRsp Nr. 2000/8556
OLG Hamm, Urteil vom 23.11.1998 - Aktenzeichen 6 UF 69/98
DRsp Nr. 2000/8556
1. Nimmt der unterhaltspflichtige Ehegatte Steuervorteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings nicht wahr, dann sind ihm diese Vorteile fiktiv nur dann zuzurechnen, wenn ein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten vorliegt. Daran fehlt es, wenn der Unterhaltspflichtige im fraglichen Zeitraum keinen Unterhalt an den Berechtigten gezahlt hat und sich zudem auf Verwirkung beruft. 2. Tilgungsleistungen auf ein Hausdarlehen können über den Wohnwert hinaus den Bedarf der Ehe geprägt haben, wenn die damit betriebene Vermögensbildung im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Ehegatten angemessen erscheint.