Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Ein Auskunftsanspruch besteht dann nicht, wenn ein Unterhaltsanspruch schon dem Grunde nach zu verneinen ist. Davon ist das Familiengericht im angefochtenen Urteil zu Recht ausgegangen.
Nach dem Wortlaut ihrer Verzichtserklärung vom. 26.06.1986 hat die Klägerin eindeutig nicht lediglich auf die Rechte aus dem bis dahin bestehenden Unterhaltstitel, sondern auf ihren materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch selbst verzichtet. Dass in der Erklärung in Klammern der Betrag des titulierten Unterhalts angegeben wurde, diente ersichtlich nur der Klarstellung der Höhe des Unterhaltsanspruches, auf den verzichtet wurde.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|