OLG Hamm - Urteil vom 27.01.1998
2 UF 156/97
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 984

OLG Hamm - Urteil vom 27.01.1998 (2 UF 156/97) - DRsp Nr. 1999/1255

OLG Hamm, Urteil vom 27.01.1998 - Aktenzeichen 2 UF 156/97

DRsp Nr. 1999/1255

1. Ist der einem minderjährigen Kind zu Barunterhalt verpflichtete Elternteil erneut verheiratet und führt er dort neben einer halbschichtigen beruflichen Tätigkeit überwiegend den Haushalt, so rechtfertigt dies eine Herabsetzung des Selbstbehalts von 1.500 DM auf .1000 DM. Bei einem Eigeneinkommen von netto 800 DM, das aus gesundheitlichen Gründen nicht gesteigert werden kann, und einem Einkommen des neuen Ehemannes von netto 2.200 DM, das nach Abzug dessen Selbstbehalts von 1.800 DM in Höhe von 400 DM zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Pflichtigen einzusetzen ist, ergibt sich eine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt von 200 DM.

Normenkette:

BGB § 1603 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 984