OLG Karlsruhe vom 17.05.1988
2 UF 122/87
Normen:
BGB § 1587 b; VAHRG § 3 a;
Fundstellen:
DRsp I(166)192a
FamRZ 1988, 1290

OLG Karlsruhe - 17.05.1988 (2 UF 122/87) - DRsp Nr. 1992/9208

OLG Karlsruhe, vom 17.05.1988 - Aktenzeichen 2 UF 122/87

DRsp Nr. 1992/9208

Grundsätze und Fallgestaltungen zur Anordnung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gem. § 3 a VAHRG.

»1. Vor der Durchführung des (beantragten) verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob hinsichtlich einer auszugleichenden Betriebsrente die Voraussetzungen des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (sogen. Super-Splitting) gegeben sind. 2. Sieht eine Versorgungszusage eine Hinterbliebenenversorgung vor, so steht eine in ihr enthaltene Bestimmung, daß die Witwenrente nur dann bezahlt wird, wenn die Ehe des Versorgungsberechtigten noch besteht, der Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 3 a VAHRG nicht entgegen. Die Regelung dieser Vorschrift ist zwingend.«

Normenkette:

BGB § 1587 b; VAHRG § 3 a;
Fundstellen
DRsp I(166)192a
FamRZ 1988, 1290