OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.02.2000
16 UF 78/98
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 750
OLGReport-Karlsruhe 2002, 108

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.02.2000 (16 UF 78/98) - DRsp Nr. 2002/5724

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 16 UF 78/98

DRsp Nr. 2002/5724

»Der getrennt lebende Ehegatte hat für seinen Unterhaltsbedarf auch solche Vermögenserträgnisse einzusetzen, die ihm aus der Anlage des kapitals einer kapitalisierten Schmerzensgeldrente zufließen.«

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um die Höhe des Trennungsunterhalts, den die Klägerin in erster Instanz in Höhe von 1.170 DM monatlich geltend gemacht hatte, und die Frage, ob Trennungs- und Kindesunterhalt schon ab dem 01.12.1996 verlangt werden kann.