OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.04.1997
2 WF 34/97
Normen:
ZPO § 42 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 1998, 13
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 267/96

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.04.1997 (2 WF 34/97) - DRsp Nr. 1997/7655

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 02.04.1997 - Aktenzeichen 2 WF 34/97

DRsp Nr. 1997/7655

Allein darin, daß der Familienrichter nicht unverzüglich über einen Antrag nach §§ 620 S. 1 Nr. 1, 620b ZPO auf Abänderung einer vorläufigen Sorgerechtsregelung entschieden hat, kann keine Besorgnis der Befangenheit gesehen werden. Für Rügen oder Einwendungen in diesem Bereich der richterlichen Verfahrensgestaltung ist nicht der Rechtsbehelf der Richterablehnung, sondern der ordentliche Rechtsweg vorgesehen.

Normenkette:

ZPO § 42 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit Dezember 1995 getrenntlebende Eheleute, aus deren Ehe die Kinder und hervorgegangen sind. Die Kinder lebten nach der Trennung zunächst beide im Haushalt der Antragstellerin/Kindesmutter und später im Haushalt des Antragsgegners/Kindesvaters. Seit Ende Juni 1996 lebt bei der Kindesmutter und - mit Ausnahme von vier Wochen im August/September 1996 - beim Kindesvater.