OLG Karlsruhe - Beschluß vom 03.02.1997 (16 UF 230/96) - DRsp Nr. 1999/1305
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 03.02.1997 - Aktenzeichen 16 UF 230/96
DRsp Nr. 1999/1305
Leben die Eltern getrennt, so ist allein schon wegen der Trennung eine Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge erheblich erschwert; kommt noch hinzu, daß zwischen den Eltern erhebliche Spannungen bestehen, die immer wieder zu schweren Auseinandersetzungen führen, daß sie sich in wesentlichen Fragen einfach nicht mehr verstehen und daß deshalb zumindest ein Elternteil mit dem Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr einverstanden ist, so entspricht es nicht dem Kindeswohl, die gemeinsame elterliche Sorge fortbestehen zu lassen.Die negativen Folgen der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind in derartigen Fällen werden auch nicht entscheidend dadurch gemindert, daß das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil alleine übertragen wird.
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