OLG Karlsruhe - Beschluß vom 03.03.1997
2 UF 314/95
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 ; BarwertVO § 1 Abs. 3, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 298
NJW-RR 1997, 1297
OLGReport-Karlsruhe 1998, 45
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 212/94

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 03.03.1997 (2 UF 314/95) - DRsp Nr. 1997/7651

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 2 UF 314/95

DRsp Nr. 1997/7651

1. Die Versorgung der Daimler Benz Unterstützungskasse ist im Anwartschaftsstadium als statisch, in der Leistungsphase als teildynamisch zu beurteilen. 2. Die Teildynamik im Leistungsteil kann nicht berücksichtigt werden, denn das Gericht ist an die in der BarwertVO vorgeschriebenen Tabellenwerte gebunden. Dabei erreicht die Unterbewertung der Teildynamik nicht ein Ausmaß, daß sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der BarwertVO stellt.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 ; BarwertVO § 1 Abs. 3, 2 ;

Gründe:

I.

Durch rechtskräftiges Urteil vom 28.4.1995 hat das Familiengericht die am 10.3.1972 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Das vorliegende Versorgungsausgleichsverfahren war abgetrennt worden.