I.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten, ihrem geschiedenen Ehemann, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 06.09.1995 durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses und weiter die Zahlung einer noch zu beziffernden Zugewinnausgleichsforderung. Das Amtsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluß vom 25.10.1996 die hierfür nachgesuchte - ratenfreie - Prozeßkostenhilfe und ordnete ihr ihren Verfahrensbevollmächtigten bei. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 09.12.1996 wurde der Beklagte entsprechend dem Klagantrag der Klägerin verurteilt.
Mit Schriftsatz vom 22.01.1997 stellte die Klägerin folgenden weiteren Auskunftsantrag und beantragte hierfür die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe:
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am 06.09.1995 im Hinblick auf das in seinem Alleineigentum stehende Haus, eingetragen im Grundbuch von zur Flst.-Nr. 4343, mit Angabe des Verkehrswerts zum 06.09.1995 und 08.03.1985.
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