OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.04.1997
2 W 5/97
Normen:
ZPO §§ 114, 640e ;
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 599/96

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.04.1997 (2 W 5/97) - DRsp Nr. 1997/7654

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.04.1997 - Aktenzeichen 2 W 5/97

DRsp Nr. 1997/7654

Tritt in einem Kindschaftsverfahren auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts die Mutter des Klägers dem Beklagten, seinem nichtehelichen Vater, gemäß § 640e ZPO bei und beantragt sie die Abweisung des Verfahrens im Hinblick darauf, daß kein Zweifel an der Vaterschaft des anerkennenden Beklagten bestehe, er zur Zahlung des Regelunterhalts bereit und kein Grund dafür erkennbar sei, daß das klagende Kind seine Zustimmung verweigere, kann der beitretenden Mutter Prozeßkostenhilfe für ihren Abweisungsantrag nicht versagt werden. Ihr Prozeßverhalten ist nicht mutwillig im Sinn des § 114 ZPO.

Normenkette:

ZPO §§ 114, 640e ;

Gründe:

I.