OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.01.1998
11 Wx 46/97
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 333
FamRZ 1998, 698
NJW-RR 1998, 1010
OLGReport-Karlsruhe 1998, 140
Rpfleger 1998, 245

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.01.1998 (11 Wx 46/97) - DRsp Nr. 1998/16703

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.01.1998 - Aktenzeichen 11 Wx 46/97

DRsp Nr. 1998/16703

1. Für die Vergütung des Berufsbetreuers eines vermögenden Betroffenen bildet § 1836 Abs. 2 BGB lediglich die Grundlage für eine Mindestvergütung, begrenzt jedoch die nach § 1836 Abs. 1 BGB zu bemessende Vergütung nach oben nicht. 2. Bei einem einer Bürogemeinschaft angehörenden Rechtsanwalt, der die Betreuung eines nicht mittellosen Betroffenen führt, ist für den Zeitraum 1995/96 ein Regelstundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer angemessen. 3. »Im Hinblick darauf, daß der Regelstundensatz eines Anwaltsbetreuers im allgemeinen höher liegen wird, als derjenige eines anderen Berufsbetreuers, ist die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Betreuer grundsätzlich nur zu rechtfertigen, wenn die Betreuung eine solche Qualifikation erfordert, wenn der - vermögende - Betroffene die Bestellung eines Rechtsanwaltes wünscht oder wenn sich ein Rechtsanwalt ausdrücklich damit einverstanden erklärt, das Betreueramt auch dann zu übernehmen, wenn er nur den auch bei sonstigen Berufsbetreuern üblichen Stundensatz erhält.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2 ;

Hinweise:

Zu Ziff. 1 Beschlüsse des BayObLG vom 19.2.1996, Az. 3Z BR 302/95, FamRZ 1996, 1169, des SchlHOLG vom 1.8.1994, Az. , FamRZ 1995, und des OLG Köln vom 23.10.1996, Az. , NJWE-FER 1997, und vom 12.2.1997, Az. , FamRZ 1997, ; zu Ziff. 2 Beschluß des BayObLG vom 15.1.1997, Az. , FamRZ 1997,