OLG Karlsruhe - Beschluß vom 12.07.1996 (11 Wx 59/96) - DRsp Nr. 1997/674
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.07.1996 - Aktenzeichen 11 Wx 59/96
DRsp Nr. 1997/674
Richtig ist zwar, daß die Minderung des nicht durch § 88 Abs. 2BSHG geschützten Vermögens des Betreuten durch eine Bewilligung einer Vergütung an den Betreuer den Interessen des Sozialhilfeträgers zuwiderläuft, weil dieser im Umfang der Vermögensminderung die Gewährung von Sozialhilfe nicht mehr unter Berufung auf das Nachrangprinzip nach § 2 Abs. 1BSHG versagen kann. Das reicht indessen nicht aus, die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts des Sozialhilfeträgers im Sinne von § 20 Abs. 1FGG zu bejahen und diesem ein eigenes Recht zur Beschwerdeeinlegung gegen die Vergütungsbewilligung zu geben.