OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.04.1992 (11 W 24/92) - DRsp Nr. 1995/6739
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.04.1992 - Aktenzeichen 11 W 24/92
DRsp Nr. 1995/6739
1. Ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens und einen etwaigen Entscheidungsbedarf in der Betreuungssache sind die zum 1.1.1992 zu Betreuungen gewordenen Pflegschaften von dem Gericht, bei dem sie bis zum 31.12.1991 anhängig waren oder geführt wurden, an das nunmehr zuständige Aufenthaltsgericht des Betroffenen zwingend abzugeben.2. Bei Zuständigkeitsdifferenzen zwischen den beteiligten Gerichten entscheidet auch in diesem Fall das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 46 Abs. 2FGG.