OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.11.1995 (20 UF 57/95) - DRsp Nr. 1996/23321
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.11.1995 - Aktenzeichen 20 UF 57/95
DRsp Nr. 1996/23321
Wird eine bei einem Sozialversicherungsträger bestehende Versorgungsanwartschaft trotz Vorliegen der Voraussetzungen nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der Sozialversicherungsträger in seinen Rechten verletzt. Der Sozialversicherungsträger kann daher seine Beschwerdebefugnis auch daraus herleiten, daß in seine Rechtsstellung durch Unterlassen der gebotenen Versorgungsausgleichsregelung eingegriffen wird.