OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.02.2000
2 WF 132/99
Normen:
ZPO § 648 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 200
OLGReport-Karlsruhe 2000 340

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.02.2000 (2 WF 132/99) - DRsp Nr. 2000/6730

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 2 WF 132/99

DRsp Nr. 2000/6730

Im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung von Kindesunterhalt nach § 645 ZPO kann der Antragsgegner nach § 648 Abs. 2 ZPO mit dem Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur durchdringen, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.

Normenkette:

ZPO § 648 Abs. 2 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 200
OLGReport-Karlsruhe 2000 340