OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.02.2000 (2 WF 132/99) - DRsp Nr. 2000/6730
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 2 WF 132/99
DRsp Nr. 2000/6730
Im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung von Kindesunterhalt nach § 645ZPO kann der Antragsgegner nach § 648 Abs. 2ZPO mit dem Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur durchdringen, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.