OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.04.1997
2 UF 46/97
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 300
OLGReport-Karlsruhe 1998, 74
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 126/95

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.04.1997 (2 UF 46/97) - DRsp Nr. 1997/7652

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 2 UF 46/97

DRsp Nr. 1997/7652

Ein Versorgungsausgleich ist wegen grober Unbilligkeit (§ 1587c Nr. 1 BGB) nicht bereits dann zu kürzen, wenn der jetzt 56-jährige ausgleichspflichtige Ehemann bereits mit 25 Jahren aus dem Erwerbsleben krankheitsbedingt ausgeschieden ist, anschließend rund 20 Jahre von seiner ausgleichsberechtigten Ehefrau betreut wurde, diese durch eigene Erwerbstätigkeit nach der Scheidung weitere Anrechte hinzuerwerben kann und die Rentenanwartschaften beider Parteien nach Durchführung des Versorgungsausgleichs weiterhin den unterhalts- bzw. sozialhilferechtlichen Mindestbedarf unterschreiten.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die am 12.02.1942 geborene Antragstellerin/Ehefrau und der am 19.05.1940 geborene Antragsgegner/Ehemann haben am 03.11.1961 die Ehe geschlossen, aus der zwei in den Jahren 1963 und 1964 geborene Kinder hervorgegangen sind. Im Oktober 1965 hat der Ehemann einen Verkehrsunfall erlitten; er ist seitdem querschnittsgelähmt und bezieht seit November 1965 Erwerbsunfähigkeitsrente von der LVA Baden. Der Ehemann, der zunächst zu Hause von der Ehefrau versorgt wurde, lebt seit 1986 oder 1987 in einem Pflegeheim. Die Ehefrau ist seit August 1991 berufstätig.