OLG Karlsruhe - Beschluß vom 17.03.1995
11 AR 8/95
Normen:
FGG § 46 Abs. 2, § 65a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 184
FamRZ 1996, 498
Rpfleger 1995, 458

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 17.03.1995 (11 AR 8/95) - DRsp Nr. 1995/6853

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 11 AR 8/95

DRsp Nr. 1995/6853

Die in § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG als Regelbeispiel erwähnte Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betroffenen setzt - ohne Rücksicht auf eine polizeiliche Anmeldung - voraus, daß der Betroffene sich an einem Ort niederläßt, der nunmehr als tatsächlicher Mittelpunkt seiner Lebensführung bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, hat das abgebende Gericht so vollständig aufzuklären, daß das zur Entscheidung eines Abgabestreits berufene Obergericht die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, abschließend entscheiden kann.

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 2, § 65a Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 1995, 184
FamRZ 1996, 498
Rpfleger 1995, 458