OLG Karlsruhe - Beschluß vom 17.03.1995 (11 AR 8/95) - DRsp Nr. 1995/6853
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 11 AR 8/95
DRsp Nr. 1995/6853
Die in § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG als Regelbeispiel erwähnte Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betroffenen setzt - ohne Rücksicht auf eine polizeiliche Anmeldung - voraus, daß der Betroffene sich an einem Ort niederläßt, der nunmehr als tatsächlicher Mittelpunkt seiner Lebensführung bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, hat das abgebende Gericht so vollständig aufzuklären, daß das zur Entscheidung eines Abgabestreits berufene Obergericht die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, abschließend entscheiden kann.