OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.04.1992 (5 AR 4/92) - DRsp Nr. 1995/6740
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.04.1992 - Aktenzeichen 5 AR 4/92
DRsp Nr. 1995/6740
Ein am 31.12.1991 beim Vormundschaftsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen anhängiges Verfahren der Gebrechlichkeitspflegschaft ist ab 1.1.1992 von demjenigen Amtsgericht zwingend ohne Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes des § 65aFGG zu übernehmen, in dessen Bezirk der Betroffene zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt (hier: Heimunterbringung) hat.