I.
Die am 3.10.1986 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den - dem Antragsgegner am 2.9.1994 (ES I 21) zugestellten - Scheidungsantrag der Antragstellerin durch Urteil vom 4.7.1996 rechtskräftig geschieden. Die vorliegende Folgesache Zugewinnausgleich war abgetrennt worden.
Durch Urteil vom 20.9.1996 hat das Familiengericht den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 17.044,24 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen die ihm am 4.10.1996 (GÜ I 209) zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Hierfür sucht er um Prozeßkostenhilfe nach.
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