OLG Karlsruhe - Beschluß vom 26.03.1997
2 UF 219/96
Normen:
BGB § 1376 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 1998, 53

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 26.03.1997 (2 UF 219/96) - DRsp Nr. 1997/7657

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26.03.1997 - Aktenzeichen 2 UF 219/96

DRsp Nr. 1997/7657

Ein zum Stichtag des Endvermögens auf dem Girokonto der Partei vorhandenes Guthaben geringer Höhe (hier: unter 1.000,00 DM) ist dann nicht in die Zugewinnausgleichsberechnung einzubeziehen, wenn auf das Girokonto monatlich wiederkehrend das Arbeitseinkommen der Partei überwiesen oder einbezahlt wird. Dann ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, daß es sich bei dem Guthaben um Beträge handelt, die dem Lebensunterhalt für einen gerade laufenden, noch nicht abgeschlossenen Zeitabschnitt dienen und die kein Vermögen im Sinne des § 1376 Abs. 2 BGB darstellen.

Normenkette:

BGB § 1376 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die am 3.10.1986 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den - dem Antragsgegner am 2.9.1994 (ES I 21) zugestellten - Scheidungsantrag der Antragstellerin durch Urteil vom 4.7.1996 rechtskräftig geschieden. Die vorliegende Folgesache Zugewinnausgleich war abgetrennt worden.

Durch Urteil vom 20.9.1996 hat das Familiengericht den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 17.044,24 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen die ihm am 4.10.1996 (GÜ I 209) zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Hierfür sucht er um Prozeßkostenhilfe nach.