OLG Karlsruhe - Beschluß vom 27.12.1995 (2 UF 317/95) - DRsp Nr. 1996/17317
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.12.1995 - Aktenzeichen 2 UF 317/95
DRsp Nr. 1996/17317
Das Ergebnis der mündlichen Anhörung muß sich aus der Sitzungsniederschrift oder aus einem Aktenvermerk ergeben. Die Verletzung des Gebots, das Ergebnis der mündlichen Anhörung in dieser Form in den Akten niederzulegen und den Verfahrensbeteiligten zur Wahrung rechtlichen Gehörs mitzuteilen, stellt einen Verfahrensfehler dar. Die Wiedergabe des Ergebnisses der Anhörung lediglich im Rahmen ihrer Würdigung in den Gründen der Entscheidung reicht nicht aus.Von der nach § 50bFGG gebotenen persönlichen Anhörung eines Kindes darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. In diesem Fall muß das Gericht die es leitenden Gründe wegen ihrer Bedeutung gemäß § 50b Abs. 3 S. 1 FGG darlegen.