OLG Karlsruhe - Beschluß vom 27.12.1995
2 UF 317/95
Normen:
BGB § 1671, § 1672 ; FGG § 50b;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 73
FamRZ 1997, 1295
FamRZ 1997, 688
NJW-RR 1996, 771

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 27.12.1995 (2 UF 317/95) - DRsp Nr. 1996/17317

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.12.1995 - Aktenzeichen 2 UF 317/95

DRsp Nr. 1996/17317

Das Ergebnis der mündlichen Anhörung muß sich aus der Sitzungsniederschrift oder aus einem Aktenvermerk ergeben. Die Verletzung des Gebots, das Ergebnis der mündlichen Anhörung in dieser Form in den Akten niederzulegen und den Verfahrensbeteiligten zur Wahrung rechtlichen Gehörs mitzuteilen, stellt einen Verfahrensfehler dar. Die Wiedergabe des Ergebnisses der Anhörung lediglich im Rahmen ihrer Würdigung in den Gründen der Entscheidung reicht nicht aus. Von der nach § 50b FGG gebotenen persönlichen Anhörung eines Kindes darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. In diesem Fall muß das Gericht die es leitenden Gründe wegen ihrer Bedeutung gemäß § 50b Abs. 3 S. 1 FGG darlegen.

Normenkette:

BGB § 1671, § 1672 ; FGG § 50b;

Hinweise:

Anmerkung Ewers FamRZ 1997, 689

Anmerkung Schulte-Kellinghaus FamRZ 1997, 1295

Fundstellen
EzFamR aktuell 1996, 73