OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.01.2000
2 WF 128/99
Normen:
ZPO § 645 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 199
MDR 2000, 1077
OLGReport-Karlsruhe 2000 415

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.01.2000 (2 WF 128/99) - DRsp Nr. 2000/6732

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 2 WF 128/99

DRsp Nr. 2000/6732

1. Begehrt ein minderjähriges Kind Unterhalt in einer Höhe, die über den Regelbetrag nach der Regelbetragverordnung hinausgeht, so trifft es die Darlegungs- und Beweislast für einen entsprechenden Bedarf. 2. Für den streitigen Unterhaltsprozess lässt sich aus der Regelung des § 645 ZPO im vereinfachten Verfahren kein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass ein minderjähriges Kind einen Unterhaltsbedarf bis zu 150 % des Regelbetrages nach der Regelbetragverordnung ohne Nachweis eines entsprechenden Bedarfs verlangen kann.

Normenkette:

ZPO § 645 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 199
MDR 2000, 1077
OLGReport-Karlsruhe 2000 415