OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.01.2000 (2 WF 128/99) - DRsp Nr. 2000/6732
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 2 WF 128/99
DRsp Nr. 2000/6732
1. Begehrt ein minderjähriges Kind Unterhalt in einer Höhe, die über den Regelbetrag nach der Regelbetragverordnung hinausgeht, so trifft es die Darlegungs- und Beweislast für einen entsprechenden Bedarf.2. Für den streitigen Unterhaltsprozess lässt sich aus der Regelung des § 645ZPO im vereinfachten Verfahren kein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass ein minderjähriges Kind einen Unterhaltsbedarf bis zu 150 % des Regelbetrages nach der Regelbetragverordnung ohne Nachweis eines entsprechenden Bedarfs verlangen kann.