OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.04.1997
2 WF 45/97
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 16/97

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.04.1997 (2 WF 45/97) - DRsp Nr. 1997/7660

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.04.1997 - Aktenzeichen 2 WF 45/97

DRsp Nr. 1997/7660

Ist bei vernünftiger Betrachtung der Prozeßlage im PKH-Verfahren nicht damit zu rechnen, daß sich die entscheidungserhebliche Behauptung des Gesuchsteller zur angeblichen Leistungsfähigkeit des Gegners durch dessen Vernehmung bestätigt (weil dieser bereits eine seine Leistungsunfähigkeit nachweisende Jahresverdienstbescheinigung vorgelegt hat), ist dies im Wege der im PKH-Verfahren zulässigen antizipierten Beweiswürdigung zu berücksichtigen und führt zur Versagung von Prozeßkostenhilfe.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

1. Die 19jährige Antragstellerin behauptet, ihr Vater, der Antragsgegner, verdiene als kaufmännischer Angestellter ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 3.000,00 DM bis 3.200,00 DM zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Daher schulde er ihr statt eines monatlichen Kindesunterhaltes von 370,00 DM/380,00 DM monatlich 510,00 DM. Für ihre in diesem Umfang beabsichtigte Klage hat die Antragstellerin um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.

Der Antragsgegner ist der beabsichtigten Klage entgegengetreten und hat sein monatliches Durchschnittseinkommen in der Zeit von Oktober 1995 bis September 1996 durch Verdienstbescheinigung vom 31.10.1996 (AS 27) mit monatsdurchschnittlich rund 1.999,00 DM belegt.