I.
Der Senat folgt der amtsgerichtlichen Entscheidung, daß nämlich der seit 17.12.1994 auf die Dauer von acht Jahren in Haft befindliche Kläger zumindest seit 01. Mai 1996 für die Dauer seiner Inhaftierung den beiden Beklagten, seinen minderjährigen ehelichen Kindern aus erster Ehe, mangels Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhalt mehr schuldet. Zu Recht hat daher das Familiengericht den Vergleich des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 01.06.1994, mit welchem der Beklagten zu 1 ein monatlicher Unterhalt ab Vergleichsschluß in Höhe von DM 445,--, der Beklagten zu 2 in Höhe von DM 375,-- zugesprochen worden war, ab 01.05.1996 für die Dauer der Inhaftierung des Klägers aufgehoben. Die hiergegen von beiden Beklagten angeführten Berufungsgründe können ihren Rechtsmitteln nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger darf sich nämlich für die voraussichtliche Dauer seiner Strafhaft auf den Wegfall seiner Leistungsfähigkeit berufen.
II.
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