OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.06.1997
18 UF 33/97
Normen:
BGB § 1602, § 1603, § 267 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1190

OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.06.1997 (18 UF 33/97) - DRsp Nr. 1999/1302

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 18 UF 33/97

DRsp Nr. 1999/1302

Ein Elternteil, der allein für den Barunterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes in der Absicht aufkommt, Ersatz zu verlangen, hat einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den anderen, eigentlich barunterhaltspflichtigen Elternteil. Die Höhe des Ausgleichsbetrages bemißt sich nach dem Unterhaltsbetrag, zu dessen Zahlung sich der den Unterhalt Zahlende gegenüber dem Kind verpflichtet hat. Der Unterhaltsschuldner ist vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt, wenn familienrechtlicher Ausgleichsanspruch und Unterhaltsanspruch des Kindes zusammentreffen. Im Ergebnis kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Unterhaltsschuldner nur einmal in Anspruch genommen werden kann und darf. Als Lösungsweg kommt in Betracht, der Leistung des ausgleichsberechtigten Elternteils Erfüllungswirkung im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB beizumessen, mit der Folge, daß ein Unterhaltsanspruch des Kindes entfällt. Zum anderen bietet sich an, dem ausgleichsberechtigten Elternteil das Recht einzuräumen, nachträglich zu bestimmen, daß aufgrund des dem Kind erbrachten Barunterhaltes die entsprechende Verpflichtung des anderen Elternteils im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB getilgt werden sollte. Eine solche nachträgliche Fremdbestimmung kann in der Erhebung der Ausgleichsklage gegen den anderen Elternteil liegen.

Normenkette:

BGB § 1602, § 1603, § 267 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1190