OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.02.1997
5 UF 252/96
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ; EheG § 32 ; ZPO § 97 Abs. 2, § 93a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1276

OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.02.1997 (5 UF 252/96) - DRsp Nr. 1998/45

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 5 UF 252/96

DRsp Nr. 1998/45

Eigenschaften im Sinne des § 32 EheG sind persönlich, wenn sie in ihrer Gesamtheit die Person prägen. Sie müssen integrierender Bestandteil der Identität des betreffenden Menschen sein. Das persönliche Merkmal muß von Dauer sein. Ein unredliches und unwahrhaftiges Gesamtverhalten kann als Charakterfehler angesehen werden. Beschränken sich die unwahren Angaben aber lediglich auf die Vermögensverhältnisse und damit auf einen begrenzten Bereich der Persönlichkeit und des Sachverhalts, so stellt dies keinen Charakterfehler im Sinne des § 32 EheG dar. Wird der Scheidungsantrag erstinstanzlich wegen Antragstellung vor Ablauf des Trennungsjahres zurückgewiesen, besteht im Berufungsverfahren zumindest dann keine Kostentragungspflicht gemäß § 97 Abs. 2 ZPO, wenn gleichzeitig ein Fehlverhalten des Antragsgegners vorliegt, das eine unzumutbare Härte im Sinne des § Abs. darstellt.