OLG Koblenz - Beschluss vom 01.09.1999 (11 UF 299/99) - DRsp Nr. 2000/6758
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.1999 - Aktenzeichen 11 UF 299/99
DRsp Nr. 2000/6758
In einem Verfahren nach § 1361bBGB, das die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens betrifft, ist der Vermieter nicht zu beteiligen, da die Zuweisung nur zwischen den Eheleuten wirkt und nicht in das Mietverhältnis eingreift. Der Streitwert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens ist auf die Hälfte des einjährigen Mietzinses festzusetzen.