OLG Koblenz - Beschluss vom 02.05.2023
7 UF 113/23
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1362
NZFam 2023, 1149
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 07.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 802 F 13/23

OLG Koblenz - Beschluss vom 02.05.2023 (7 UF 113/23) - DRsp Nr. 2024/6290

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen 7 UF 113/23

DRsp Nr. 2024/6290

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-​Oberstein vom 07.02.2023, Aktenzeichen 802 F 13/23 eA, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

4. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes ...[A], geboren am .... Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger, die Mutter ist polnische Staatsangehörige. Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Eltern trennten sich im Sommer 2022. ...[A] hatte seinen Lebensmittelpunkt zunächst im Haushalt der Mutter in ...[Z], hielt sich aber tagsüber regelmäßig auch beim Antragsteller und insbesondere in der von ihm betriebenen Pizzeria auf.

Am 29.11.2022 reiste die Mutter mit Zustimmung des Vaters - wie bereits mehrmals zuvor - mit dem Sohn nach Polen, um ihre dort lebende Familie zu besuchen. Sie gab dem Vater gegenüber an, im Januar 2023 nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Im Dezember teilte sie ihm jedoch mit, dass sie mit ...[A] dauerhaft in Polen bleiben wolle. Eine Rückkehr erfolgte bisher nicht.