OLG Koblenz - Beschluss vom 05.05.1999
13 WF 219/99
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 104
FuR 2000, 389

OLG Koblenz - Beschluss vom 05.05.1999 (13 WF 219/99) - DRsp Nr. 2000/6773

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 13 WF 219/99

DRsp Nr. 2000/6773

1. Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht oder nicht vollständig abgegeben hat und damit dem Verlangen des Gerichts, sich darüber zu äußern, ob eine Veränderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei, nicht nachgekommen ist. 2. Im Rahmen des durch § 124 ZPO eingeräumten Ermessens ist zu berücksichtigen, ob die Nichtabgabe der Erklärung auf einem schuldhaften Verhalten der Partei beruht. Davon ist auszugehen, wenn die Partei trotz ausdrücklicher Anfrage des Gerichts keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen ihres Ehegatten macht.