OLG Koblenz - Beschluß vom 08.01.1999
15 SmA 1/99
Normen:
GVG § 23b Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4 (n.F.);
Fundstellen:
FamRZ 1999, 658
OLGReport-Koblenz 1999, 201

OLG Koblenz - Beschluß vom 08.01.1999 (15 SmA 1/99) - DRsp Nr. 1999/9760

OLG Koblenz, Beschluß vom 08.01.1999 - Aktenzeichen 15 SmA 1/99

DRsp Nr. 1999/9760

Der Anspruch auf Erstattung der dem Scheinvater im Anfechtungsprozeß entstandenen Kosten ist als Familiensache im Sinne von § 23b Abs. 1 Nr. 5 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (n.F.) zu behandeln. Seit 1.7.1998 sind auch die Unterhaltsansprüche, die durch Verwandtschaft begründet sind, generell als Familiensache einzuordnen sind. Demzufolge ist auch der familienrechtliche Ausgleichsanspruch wegen der durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß entstandenen Kosten als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf des Kindes, dessen Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, gegen den Erzeuger des Kindes als Familiensache zu qualifizieren.

Normenkette:

GVG § 23b Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4 (n.F.);
Fundstellen
FamRZ 1999, 658
OLGReport-Koblenz 1999, 201