Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit Recht der beabsichtigten Klage auf Anfechtung der am 3. Januar 1996 (Urkunde Bl. 6/7 GA) in Russland anerkannten Vaterschaft des Antragstellers zum beklagten Kind (§§ 1600 Abs. 1 Nr. 1, 1600a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1592 Nr.
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