OLG Koblenz - Beschluss vom 09.03.2007
11 WF 1201/06
Normen:
BGB § 1592 § 1600 § 1600a ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1675
Vorinstanzen:
AG Andernach, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 541/06

OLG Koblenz - Beschluss vom 09.03.2007 (11 WF 1201/06) - DRsp Nr. 2008/23481

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 11 WF 1201/06

DRsp Nr. 2008/23481

(Zulässigkeit einer VaterschaftsanfechtungsklageEin begründeter Anfangsverdacht als Voraussetzung einer Vaterschaftsanfechtungsklage liegt nur dann vor, wenn Umstände vorgetragen werden, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken und die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung als nicht ganz fern liegend erscheinen lassen. Die Darlegung von Gerüchten, Vermutungen und unbestimmten Äußerungen reicht hierfür nicht aus.

Normenkette:

BGB § 1592 § 1600 § 1600a ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat mit Recht der beabsichtigten Klage auf Anfechtung der am 3. Januar 1996 (Urkunde Bl. 6/7 GA) in Russland anerkannten Vaterschaft des Antragstellers zum beklagten Kind (§§ 1600 Abs. 1 Nr. 1, 1600a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1592 Nr. 2 BGB; Art. 20 Satz 1 EGBGB) mangels Darlegung der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen (§ 114 ZPO).