OLG Koblenz - Beschluss vom 15.07.1999 (13 WF 343/99) - DRsp Nr. 2000/6765
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 13 WF 343/99
DRsp Nr. 2000/6765
Sobald in einem Verfahren die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1BRAGO angefallen ist, kann daneben wegen des Abschlusses eines Vergleichs keine halbe Prozessgebühr mehr nach § 32 Abs. 2BRAGO beansprucht werden. Andernfalls würde der Prozessbevollmächtigte in ein und derselben Sache 1,5 Prozessgebühren verdienen, was nicht richtig sein kann.