OLG Koblenz - Beschluß vom 18.06.1990
11 WF 439/90
Normen:
BGB § 1385 ; ZPO § 91, § 93, § 93a;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1368
NJW-RR 1991, 3

OLG Koblenz - Beschluß vom 18.06.1990 (11 WF 439/90) - DRsp Nr. 1996/23072

OLG Koblenz, Beschluß vom 18.06.1990 - Aktenzeichen 11 WF 439/90

DRsp Nr. 1996/23072

Wenn eine Stufenklage auf Auskunft über das Endvermögen der anderen Partei und Zahlung des Zugewinnausgleichsbetrages mit der Gestaltungsklage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich verbunden wird, darf über die Stufenklage erst entschieden werden, wenn zuvor rechtskräftig durch Teilurteil auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt und damit die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes herbeigeführt worden ist. Erklärt der Beklagte nach Ablauf einer dreijährigen Trennungsfrist noch in der Klageerwiderung, daß er zum Abschluß einer notariellen Vereinbarung, durch welche die Zugewinngemeinschaft beendet werde, nur dann bereit sei, wenn gleichzeitig eine Regelung seiner Zugewinnausgleichsansprüche erfolge, gibt er Anlaß zur Klage auf vorzeitige Beendigung des Güterstandes nach § 1385 BGB. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wenn die Feststellung der vorzeitigen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft von der gleichzeitigen Regelung der Zugewinnausgleichsanprüche in einer notariellen Vereinbarung abhängig gemacht werden könnte, könnte es eine Partei durch entsprechende Verfahrensverzögerungen erreichen, daß die Zugewinngemeinschaft erst lange nach Ablauf der dreijährigen Trennungsfrist beendet wird und sie an dem nach der dreijährigen Trennungsfrist noch erwirtschafteten Zugewinn der andern Partei teilhat.