OLG Koblenz - Beschluß vom 20.01.1999
15 WF 1518/98
Normen:
RPflG § 11 ; ZPO § 104 Abs. 3, § 577 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 154
JurBüro 1999, 311
NJW-RR 1999, 941
OLGReport-Koblenz 1999, 168

OLG Koblenz - Beschluß vom 20.01.1999 (15 WF 1518/98) - DRsp Nr. 1999/9759

OLG Koblenz, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 15 WF 1518/98

DRsp Nr. 1999/9759

Nach § 11 Abs. 1 RPflG ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist dies nach § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde. Wobei nach § 577 Abs. 3 ZPO das Gericht zu einer Änderung seiner der Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt ist. § 577 Abs. 3 ZPO ist aber einschränkend dahin auszulegen, daß er für Beschwerden nach § 104 Abs. 3 ZPO nicht gilt. Somit ist der Rechtspfleger auch in den Fällen des § 11 Abs. 1 RPflG verpflichtet, im Kosten - und Vergütungsverfahren zu prüfen, ob er dem Rechtsmittel abhilft; bejahendenfalls hat er seine Entscheidung abzuändern; verneinendenfalls hat er dies zu begründen, wenn bei Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch nicht vorgetragene Einwendungen geltend gemacht wurden.

Normenkette:

RPflG § 11 ;