OLG Koblenz - Beschluß vom 20.01.1999 (15 WF 1518/98) - DRsp Nr. 1999/9759
OLG Koblenz, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 15 WF 1518/98
DRsp Nr. 1999/9759
Nach § 11 Abs. 1RPflG ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist dies nach § 104 Abs. 3ZPO die sofortige Beschwerde. Wobei nach § 577 Abs. 3ZPO das Gericht zu einer Änderung seiner der Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt ist. § 577 Abs. 3ZPO ist aber einschränkend dahin auszulegen, daß er für Beschwerden nach § 104 Abs. 3ZPO nicht gilt. Somit ist der Rechtspfleger auch in den Fällen des § 11 Abs. 1RPflG verpflichtet, im Kosten - und Vergütungsverfahren zu prüfen, ob er dem Rechtsmittel abhilft; bejahendenfalls hat er seine Entscheidung abzuändern; verneinendenfalls hat er dies zu begründen, wenn bei Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch nicht vorgetragene Einwendungen geltend gemacht wurden.
Normenkette:
RPflG § 11 ;
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