OLG Koblenz - Beschluß vom 20.02.1998 (3 W 65/98) - DRsp Nr. 1999/1310
OLG Koblenz, Beschluß vom 20.02.1998 - Aktenzeichen 3 W 65/98
DRsp Nr. 1999/1310
Nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann ohne besondere Vereinbarung der eine Partner für die von ihm erbrachten (Mehr)Leistungen von dem anderen Partner keinen Ausgleich bzw. keinen Wertersatz verlangen. Das ist mit gemeinschaftlichen Schulden nicht anders, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder anderen Teil abbezahlt werden.Mit der Trennung ändert sich die Rechtslage. Der interne Ausgleich für gemeinsame Schulden muß sich für nach diesem Zeitpunkt noch zu erbringende Leistungen nach dem Gesamtschuldnerausgleichsprinzip des § 426 Abs. 1BGB richten. Ab diesem Zeitpunkt kommt daher ein hälftiger Freistellungsanspruch für zukünftig fällige Schulden in Betracht.