OLG Koblenz - Beschluß vom 20.05.1999 (13 WF 264/99) - DRsp Nr. 1999/9755
OLG Koblenz, Beschluß vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 13 WF 264/99
DRsp Nr. 1999/9755
Im Fall der Rückabtretung gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 UVG von übergegangenen Unterhaltsansprüchen kann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Durch das KindUG vom 6.4.1998 ist § 7UVG dem § 91BSHG angeglichen worden. In der Begründung zu dieser Änderung ist klargestellt worden, daß die mißverständliche Formulierung "dadurch selbst belastet wird" sicherstellen soll, daß vorrangige Leistungsbereiche wie die Prozeßkostenhilfe sich nicht darauf berufen können, daß das Land nachrangig die Kosten übernehmen kann.