OLG Koblenz - Beschluß vom 20.05.1999
13 WF 264/99
Normen:
UVG § 7 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 645
NJW-RR 2000, 78
OLGReport-Koblenz 1999, 356

OLG Koblenz - Beschluß vom 20.05.1999 (13 WF 264/99) - DRsp Nr. 1999/9755

OLG Koblenz, Beschluß vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 13 WF 264/99

DRsp Nr. 1999/9755

Im Fall der Rückabtretung gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 UVG von übergegangenen Unterhaltsansprüchen kann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Durch das KindUG vom 6.4.1998 ist § 7 UVG dem § 91 BSHG angeglichen worden. In der Begründung zu dieser Änderung ist klargestellt worden, daß die mißverständliche Formulierung "dadurch selbst belastet wird" sicherstellen soll, daß vorrangige Leistungsbereiche wie die Prozeßkostenhilfe sich nicht darauf berufen können, daß das Land nachrangig die Kosten übernehmen kann.

Normenkette:

UVG § 7 ;
Fundstellen
DAVorm 1999, 645
NJW-RR 2000, 78
OLGReport-Koblenz 1999, 356