OLG Koblenz - Beschluss vom 20.06.2023
13 UF 242/23
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 115/23

OLG Koblenz - Beschluss vom 20.06.2023 (13 UF 242/23) - DRsp Nr. 2023/16078

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 13 UF 242/23

DRsp Nr. 2023/16078

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 26.04.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die sofortige Rückführung des Kindes A. nach Frankreich auf der Grundlage des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ).

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes A. S. Sie trennten sich 2016 und lebten noch bis Oktober 2017 gemeinsam in einem Haushalt in Straßburg, Frankreich. Der Antragsgegner zog nach Deutschland. Seit Januar 2018 lebt er dort zusammen mit der weiteren gemeinsamen, am .. .. 2008 geborenen Tochter Al. Von Juli 2022 bis März 2023 befand sich Al. auf eigenen Wunsch und mit Einverständnis des Vaters in einer Jugendhilfeeinrichtung. Seit Mitte März 2023 wohnt Al. wieder im Haushalt des Kindesvaters.