OLG Koblenz - Beschluß vom 21.03.1990 (15 UF 1207/89) - DRsp Nr. 1996/23073
OLG Koblenz, Beschluß vom 21.03.1990 - Aktenzeichen 15 UF 1207/89
DRsp Nr. 1996/23073
Die Höhe der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Renten- und Versorgungsanwartschaften richtet sich grundsätzlich nach der bei Ehezeitende gegebenen Lage. Soweit zwischen diesem Zeitpunkt und der letzten tatrichterlichen Entscheidung jedoch bleibende Veränderungen eingetreten sind, die einen anderen Ehezeitanteil der Anrechte ergeben, braucht die Berücksichtigung dieser Umstände nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten zu bleiben. Sie ist schon im Erstverfahren möglich und zwar ohne Rücksicht auf das Wesentlichkeitserfordernis des § 10a Abs. 2VAHRG und das Antrags- und Alterserfordernis des § 10a Abs. 4 und Abs. 5VAHRG. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 10aVAHRG. Es widerspräche dem Grundsatz der Prozeßökonomie, solche Veränderungen bei der ersten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich auszuklammern, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 10aVAHRG zu einer Abänderungsentscheidung führen würden.
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