OLG Koblenz - Beschluß vom 21.03.1990
15 UF 1207/89
Normen:
BGB § 1587 b Abs. 2 ; BeamtVGÄndG; VAHRG § 10a;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 760

OLG Koblenz - Beschluß vom 21.03.1990 (15 UF 1207/89) - DRsp Nr. 1996/23073

OLG Koblenz, Beschluß vom 21.03.1990 - Aktenzeichen 15 UF 1207/89

DRsp Nr. 1996/23073

Die Höhe der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Renten- und Versorgungsanwartschaften richtet sich grundsätzlich nach der bei Ehezeitende gegebenen Lage. Soweit zwischen diesem Zeitpunkt und der letzten tatrichterlichen Entscheidung jedoch bleibende Veränderungen eingetreten sind, die einen anderen Ehezeitanteil der Anrechte ergeben, braucht die Berücksichtigung dieser Umstände nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten zu bleiben. Sie ist schon im Erstverfahren möglich und zwar ohne Rücksicht auf das Wesentlichkeitserfordernis des § 10a Abs. 2 VAHRG und das Antrags- und Alterserfordernis des § 10a Abs. 4 und Abs. 5 VAHRG. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 10a VAHRG. Es widerspräche dem Grundsatz der Prozeßökonomie, solche Veränderungen bei der ersten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich auszuklammern, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 10a VAHRG zu einer Abänderungsentscheidung führen würden.