OLG Koblenz - Beschluß vom 22.01.1999
13 WF 32/99
Normen:
BSHG § 79, § 82 ; ZPO § 114, § 124 Nr. 4, § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 171
FuR 1999, 441
JurBüro 1999, 371

OLG Koblenz - Beschluß vom 22.01.1999 (13 WF 32/99) - DRsp Nr. 1999/9758

OLG Koblenz, Beschluß vom 22.01.1999 - Aktenzeichen 13 WF 32/99

DRsp Nr. 1999/9758

Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Unter Rückstand ist Verzug zu verstehen, es muß also ein schuldhaftes Verhalten gegeben sein. Ein Verschulden ist zu verneinen, wenn die Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an zur Einhaltung der Ratenzahlung nicht in der Lage war.

Normenkette:

BSHG § 79, § 82 ; ZPO § 114, § 124 Nr. 4, § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1999, 171
FuR 1999, 441
JurBüro 1999, 371