OLG Koblenz - Beschluss vom 23.07.1999
11 WF 442/99
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 760
JurBüro 2000, 657

OLG Koblenz - Beschluss vom 23.07.1999 (11 WF 442/99) - DRsp Nr. 2000/6762

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 11 WF 442/99

DRsp Nr. 2000/6762

Die Gewährung von Sozialhilfe - und in diesem Sinne auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - darf zwar nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung angemessener Hausgrundstücke, die dem Hilfesuchenden zu eigenen Wohnzwecken dienen. Ein Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 154 qm, das von einer Person mit einem Kind bewohnt wird, ist jedoch nicht mehr als angemessene Hausgrundstück im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 88 Abs. 2 BSHG anzusehen.

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

Hinweise:

vgl. auch Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 115 Rz 53; § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 des 2. WoBauG)

Fundstellen
FamRZ 2000, 760
JurBüro 2000, 657