OLG Koblenz - Beschluss vom 23.07.1999 (11 WF 442/99) - DRsp Nr. 2000/6762
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 11 WF 442/99
DRsp Nr. 2000/6762
Die Gewährung von Sozialhilfe - und in diesem Sinne auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - darf zwar nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung angemessener Hausgrundstücke, die dem Hilfesuchenden zu eigenen Wohnzwecken dienen. Ein Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 154 qm, das von einer Person mit einem Kind bewohnt wird, ist jedoch nicht mehr als angemessene Hausgrundstück im Sinne von § 115 Abs. 2ZPO in Verbindung mit § 88 Abs. 2BSHG anzusehen.