OLG Koblenz - Beschluss vom 23.09.1999
15 SmA 21/99
Normen:
KindUG Art. 5 § 2 Nr. 1 ; ZPO § 642 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 543

OLG Koblenz - Beschluss vom 23.09.1999 (15 SmA 21/99) - DRsp Nr. 2000/6755

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 15 SmA 21/99

DRsp Nr. 2000/6755

Der am Wohnsitz des Kindes orientierte ausschließliche Gerichtsstand des § 642 ZPO gilt gemäß Art. 5 § 2 Nr. 1 KindUG nicht für Verfahren, die am 1.7.1998 bereits anhängig waren; insoweit bleibt es bei der Zuständigkeit des bisher mit der Sache befassten Gerichts. Die im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren begründete Zuständigkeit bleibt auch über den 1.7.1998 hinaus erhalten. Die Übergangsvorschrift des Art. 5 § 2 Nr. 1 KindUG stellt nicht auf die Anhängigkeit der Klage ab, sondern spricht von anhängigen Verfahren. Dieser Begriff umfasst auch das der beabsichtigten Rechtsverfolgung vorausgehende Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren.

Normenkette:

KindUG Art. 5 § 2 Nr. 1 ; ZPO § 642 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 543