OLG Koblenz - Beschluß vom 24.05.1994 (11 WF 526/94) - DRsp Nr. 1995/6709
OLG Koblenz, Beschluß vom 24.05.1994 - Aktenzeichen 11 WF 526/94
DRsp Nr. 1995/6709
Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsklage ist wegen Mutwilligkeit zu versagen, wenn der Unterhaltsberechtigte weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Höhe erhält, die dem Unterhaltsanspruch entspricht.