OLG Koblenz - Beschluss vom 24.06.1999
15 UF 203/99
Normen:
BGB § 1610 Abs. 3 (a.F.);
Fundstellen:
FamRZ 2000, 313

OLG Koblenz - Beschluss vom 24.06.1999 (15 UF 203/99) - DRsp Nr. 2000/6768

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 15 UF 203/99

DRsp Nr. 2000/6768

Der Mindestbedarf eines Kindes wird durch die Tabellensätze der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt und ist grundsätzlich nach unten begrenzt. Es besteht sowohl eine Vermutung für diesen Mindestbedarf als auch für die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils in dieser Höhe. Diese Vermutung hat ihren Ausdruck gefunden in der durch das KindUG vom 6.4.1998 aufgehobenen Vorschrift des § 1610 Abs. 3 BGB (a.F.) wonach als Bedarf eines in den Haushalt eines geschiedenen Ehegatten aufgenommenen ehelichen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens der für ein nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbedarf galt.