OLG Koblenz - Beschluss vom 25.06.1999
13 WF 167/99
Normen:
GKG § 7 ; ZPO § 120 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 761
FuR 2000, 137
NJW-RR 2000, 1384
OLGReport-Koblenz 2000, 101

OLG Koblenz - Beschluss vom 25.06.1999 (13 WF 167/99) - DRsp Nr. 2000/6767

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.06.1999 - Aktenzeichen 13 WF 167/99

DRsp Nr. 2000/6767

Nach § 7 GKG dürfen Kosten wegen irrigen Ansatzes nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden ist. Hierdurch soll der Kostenschuldner gegen eine verspätete Nachforderung von Gerichtskosten geschützt werden. Um eine Benachteiligung des bedürftigen Kostenschuldners zu vermeiden, ist § 7 GKG - jedenfalls wenn ein Vertrauenstatbestand wie eine vorbehaltlose Kostenrechnung, die der Kostenschuldner berechtigterweise für endgültig halten durfte, zugunsten des Zahlungspflichtigen gesetzt worden ist - entsprechend anzuwenden. Zwar ist die Staatskasse grundsätzlich verpflichtet, die in einem Prozesskostenhilfebeschluss angeordneten Raten bis zur vollen Deckung der weiteren Vergütung eines Rechtsanwalts einzuziehen. Hat ein Rechtspfleger aber entgegen dem Wortlaut des § 120 Abs. 3 ZPO die Ratenzahlungen nicht "vorläufig" eingestellt, sondern die noch zu leistenden Raten "endgültig" festgelegt, steht der Vertrauensgrundsatz einer Abänderung entgegen, jedenfalls wenn bis zur abändernden Entscheidung fast zwei Jahre vergangen und sämtliche Raten aus der "endgültigen Festlegung" gezahlt worden sind.

Normenkette:

GKG § 7 ; ZPO § 120 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 761
FuR 2000, 137
NJW-RR 2000, 1384