OLG Koblenz - Beschluss vom 31.08.1999
15 UF 166/99
Normen:
BGB § 1685 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 883
OLGReport-Koblenz 1999, 493

OLG Koblenz - Beschluss vom 31.08.1999 (15 UF 166/99) - DRsp Nr. 2000/6759

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.1999 - Aktenzeichen 15 UF 166/99

DRsp Nr. 2000/6759

Nach der durch das Kindschaftsreformgesetz mit Wirkung vom 1.7.1998 neu geschaffenen Bestimmung des § 1685 BGB haben die Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit der Regelung in § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel nicht nur der Umgang mit beiden Elternteilen, sondern auch der Umgang mit anderen Personen gehört, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Trotz bestehender Bindungen und unbegründeter Einwendungen des sorgeberechtigten Elternteils kann das Umgangsrecht der Großeltern mit dem Enkelkind zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn ein Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl aus anderen Gründen nicht dient.

Normenkette:

BGB § 1685 ;

Hinweise:

vgl. auch OLG Köln, FuR 1998, 372

Fundstellen
NJW-RR 2000, 883